Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir legen Wert auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Kunden. Daher verzichten wir bei der Endoskop-Reparatur beispielsweise komplett auf Wartungsverträge. Um unseren hohen Qualitätsstandard zu halten, unterziehen wir uns regelmäßigen Audits und investieren viel Zeit in die Fortbildung unserer Mitarbeiter.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Reparaturbedingungen (Geschäftsbedingungen) der Firma EndoSave GmbH (im Folgenden nur EndoSave genannt), gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Unternehmens.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit handeln (s. §14 BGB). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  3. Der Kunde erklärt sich mit Bestellung oder Auftragserteilung an EndoSave, mit den Geschäftsbedingungen einverstanden und im Sinne dieser, Unternehmer zu sein. Im Einzelfall ist es EndoSave gestattet mittels Anforderung entsprechender Nachweise dies zu überprüfen.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden von EndoSave werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von EndoSave ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung

  1. Die von EndoSave erstellten Angebote sind freibleibend, so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Der Kunde geht mit der Bestellung von Waren oder der Beauftragung einer Reparatur, auch via Internet, ein verbindliches Rechtgeschäft als Unternehmer ein. Der Auftraggeber beschließt dadurch bestellte Ware zu erwerben oder einen Reparaturauftrag gegenüber EndoSave zu erteilen.
  3. Das somit EndoSave gegenüber gemachte Vertragsangebot kann innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang angenommen werden. Als angemessen gilt eine Frist von drei Wochen. Die Bestätigung erfolgt entweder schriftlich, durch Auslieferung der Ware oder durch Übergabe der reparierten Ware an den Kunden.

§ 3 Kostenvoranschlag

  1. EndoSave erstellt stets einen kostenlosen Kostenvoranschlag, der detailliert alle, soweit möglich, zur Reparatur benötigten Ressourcen enthält. Der Kostenvoranschlag ist für EndoSave vier Wochen bindend.
  2. Der prognostizierte Gesamtpreis kann bei der Berechnung bis zu 10 % höher liegen, darüber nur mit Zustimmung des Auftraggebers.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 5 Preise

  1. Die Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preise sind ab Werk, somit zuzüglich der jeweils anfallenden Transport- und Verpackungskosten. Die Kosten einer eventuellen Transportversicherung werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
  3. Falls keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Rechnung und ohne Abzug zu bezahlen. Vom Unternehmerpfandrecht kann EndoSave vor allem bei Reparaturen Gebrauch machen.
  4. Bei Zahlungsverzug ist EndoSave berechtigt Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Kunden zu verlangen.
  5. Ein Recht zur Aufrechnung hat der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind, oder eine entsprechende schriftliche Erklärung von EndoSave vorliegt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Gefahrübergang und Warenauslieferung

  1. Erfüllungsort ist, sowohl bei Warenverkäufen als auch bei Reparaturaufträgen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz von EndoSave.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Zustand der von EndoSave verkauften gebrauchten Waren wird in jeweils individuellen Beschreibungen genauestens definiert.
  2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  9. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Urheberrechte

EndoSave beansprucht an allen Fotografien, Produktbezeichnungen und Produktnamen, sowie bildnerischen Gestaltungen Urheber- und Namensrechte. Dritte Personen dürfen diese Namen, Texte, Gestaltungen und Abbildungen nur weiterverwerten, wenn Sie vorher die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von EndoSave erhalten haben.

§ 9 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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